Was ist ein MVZ? 

MVZ - News 

Beratungspyramide 

Publikationen 

Seminare 

 

 

Links 

 

Impressum 

 

Home 

 

 

Was ist ein MVZ? - Die einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen

Medizinisches Versorgungszentrum - Ein neuer Leistungserbringer

Die einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen

Von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland, Erftstadt

Wie in den vergangenen Folgen (Heft xx und xx/2004) dargestellt, stellt das MVZ keine neue Rechtsform als solches dar, sondern bildet eine so genannte Berufsausübungsgesellschaft. § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V definiert ausdrücklich, dass alle zulässigen Organisationsformen (besser wäre: Rechtsformen) erlaubt sind. Damit kann das MVZ durch eine

betrieben werden.

In der nachfolgenden Ausführung werden die GmbH und die GbR schwerpunktmäßig

Diagramm rechtliche Aspekte MVZ - zum Vergrössern bitte anklicken
Zum Vergrössern bitte klicken
betrachtet, da diesen Rechtsformen aus heutiger Sicht die größte Bedeutung zukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich tatsächlich um grundsätzliche Ausführungen bezüglich Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften handelt.

Die steuerrechtliche Beurteilung richtet sich hierbei nun nach den üblichen bekannten steuerrechtlichen Grundsätzen. Es können vier Situationen im Leben des MVZ definiert werden:

 

Beabsichtigt nunmehr ein niedergelassener Vertragsarzt seine Tätigkeit zukünftig im Rahmen eines MVZ auszuüben, stehen ihm zwei Alternativen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) zur Wahl:

 

Im Fall der Tätigkeit als angestellter Vertragsarzt muss er seine bisher bestehende Kassenarztpraxis aufgeben bzw. veräußern. An wen er veräußert, ist hier nicht relevant. In der Praxis werden jedoch in 99,9 % der Fälle die betroffenen Ärzte ihre (Kassenarzt-)Praxis an das MVZ veräußern.

Soweit arbeitsvertragliche Regelungen nichts gegenteiliges regeln, kann der zukünftig im MVZ angestellte Arzt seine privatärztliche Praxis weiter betreiben.

Im Rahmen der Veräußerung seiner (Kassenarzt-)Praxis an das MVZ oder einen Dritten wird der ver-äußernde Arzt sodenn einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn realisieren. Hier droht die Gefahr, dass dieser Veräußerungsgewinn voll versteuert werden muss, denn Vergünstigungsvorschriften zur Gewährung eines Freibetrags (§ 16 Abs. 4 EStG) bzw. eines ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG; 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) bringen die folgenden zu erfüllenden Voraussetzun-gen mit sich:

 

Der letzte Aspekt dürfte in vielen Fällen nicht erfüllbar sein, wenn der zukünftig in einem MVZ angestellte Arzt weiterhin privatärztlich tätig sein darf.

Ist der zukünftig im MVZ angestellte Arzt auch Gesellschafter des MVZ, bietet sich auch die Mög-lichkeit an, die Praxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das MVZ steuerneutral einzu-bringen. In diesem Fall ist sogar zu überlegen, ob nicht auch die privatärztliche Praxis eingebracht werden sollte, um einen steuerbegünstigten Vorgang im o.g. Sinn zu realisieren, denn ansonsten wäre auch hier die Zurückbehaltung der privatärztlichen Praxis bei mehr als 10 % des verkauften Umsatzes steuerschädlich. Die Konsultation eines entsprechend spezialisierten Steuerberaters ist an dieser Stelle unumgänglich.

Der Arbeitslohn, den der angestellte Arzt nunmehr erhält, wird im Rahmen der Besteuerung bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit erfasst und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Bei der Gehaltsgestaltung des nunmehr angestellten Arztes sollte auf folgende Möglichkeiten der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich optimierten Gehaltsgestaltung geachtet werden:

Diese Zuwendungen sind generell steuerfrei :
Heirats- und Geburtsbeihilfen
Zu diesen besonderen Anlässen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich 315 Euro steuerfrei in die Lohntüte stecken.
Kindergartengeld
Kosten von Minijobbern zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten kann der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen.
Pensionskasse oder -fonds
Beiträge der Arbeitgeber in eine(n) Pensionskasse oder -fonds sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Es muss sich um das erste Arbeitsverhältnis handeln und der Höchstbetrag beträgt 2 472 Euro für 2004 (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).
Private Nutzung von Computern und Telekom-munikationsgeräten
Dies betrifft z.B. die private Nutzung von Notebooks oder PC bei Heimarbeitsplätzen und Telekommunikationsgeräten z.B. Telefon, Handy, Autotelefon. Für die Nutzungsgebühren muss der Arbeitgeber nicht versteuern. Voraussetzung: Eigentümer der Geräte ist der Arbeitgeber.
Rabattfreibetrag
Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber vertreibt, herstellt oder anbietet, können dem Arbeitnehmer verbilligt angeboten werden. Ein jährlicher Vorteil bis 1 080 Euro bleibt steuerfrei. Bei Darlehen kann der Rabattfreibetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber (z.B. Banken oder Sparkassen) Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitzuschläge
Steuerfrei sind nur Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Die Zuschläge können zwischen 25 - 150 % des Grundlohns betragen. Ab 2004 ist der maßgebliche Grundlohn aber auf 50 Euro begrenzt.
Telefonkostenersatz
Fallen berufliche Telefonkosten an, so können Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese mit 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens aber monatlich 20 Euro steuerfrei erstatten.
Diese Zuwendungen kosten 15 % pauschale Lohnsteuer
Fahrtkostenerstattung
Zahlungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können ab 2004 der pauschalierten Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden.
Diese Zuwendungen kosten 25 % pauschale Lohnsteuer
Mahlzeiten
Verpflegung der Mitarbeiter in Werkskantinen unterliegt der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt auch für Essensgutscheine. Zu versteuern sind aber lediglich nur die niedrigeren amtlichen Sachbezugswerte z.B. für 2004
- Frühstück 1,44 Euro
- Mittag- und Abendessen jeweils 2,58 Euro
PC und Internetzugang
Neben Hardware kann Arbeitnehmern auch Zubehör und Software geschenkt oder verbilligt überlassen werden. Ebenfalls sind Barzuschüsse bis 50 Euro für die Internetnutzung des Arbeitnehmers möglich. Zum Internetzugang gehören z.B. Grundgebühr, laufende Gebühren, Flatrate und auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs z.B. ISDN-Anschluss, Modem, PC. Der geldwerte Vorteil für den PC und die Barzuschüsse können pauschal lohnversteuert werden.

Hier tun sich umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten auf, im Rahmen von Anstellungsverhältnissen Einkommensbestandteile steuerfrei zu gestalten, die im Rahmen einer freiberuflichen Praxis nicht darstellbar sind.

Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte lassen sich wie folgt darstellen:

a) Rentenversicherung
Hier erfolgt weiterhin die Einzahlung in das Versorgungswerk. Je nach Ausgestaltung der Satzung kann es jedoch zu veränderten Beitragshöhen kommen. Im Wesentlichen kann die Position neutral gewichtet werden.

b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze - was wohl weitestgehend unterstellt werden darf - besteht weiterhin die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung. Insoweit ist auch diese Position neutral.

c) Arbeitslosenversicherung Hier besteht Versicherungspflicht. Insoweit entsteht tatsächlich finanzieller Mehraufwand (mit An-spruch Gegenleistung im Fall der Fälle). In den Fällen, dass der in einer MVZ-GmbH angestellte Arzt zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer ist, kann bei entsprechenden Beteiligungsverhältnissen und Vertragsgestaltungen die Arbeitslosenversicherungspflicht auch vermieden werden.

Ist der angestellte Arzt zugleich Gesellschafter eines MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft, ist er steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Mitunternehmer und kein Arbeitnehmer mit den o.g. Rechtsfolgen im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht.

Aspekte des MVZ

  1. Rechtliche Aspekte
  2. Betriebswirtschaftliche Aspekte
  3. Steuerliche Aspekte


Aspekte des MVZ: Grafiken
Für eine Vollansicht der Grafiken bitte die jeweilige Grafik mit der Maus anklicken.

Grafik rechtliche Aspekte
Medizinisches Versorgungszentrum Grafik rechtliche Aspekte

Grafik betriebswirtschaftliche Aspekte
Medizinisches Versorgungszentrum Grafik betriebswirtschaftliche Aspekte

Grafik steuerliche Aspekte
Grafik MVZ Medizinisches Versorgungszentrum, steuerliche Aspekte


Bild Buchtitel Medizinisches Versorgungszentrum MVZ - Kompakt MVZ-Kompakt
Der Weg zum MVZ kompakt unter den Aspekten Recht, Gesundheits- ökonomie und Steuern praxisnah dargestellt, inkl. der Änderungen durch den Deutschen Ärztetages 2004.


MVZ-News
Bild Newsletter Medizinische Versorgungszentren Gesundheitsreform integrierte Versorgung aktuell Unser Newsletter mit allen aktuellen Informationen und Entwicklungen zu Medizinischen Versorgungs- zentren.


Abbildung MVZ - Beratungspyramide Ärzte Zahnärzte Praxisgemeinschaft Ärztehaus Kassenarzt Vertragsarzt Die Beratungs- pyramide
Wichtige Aspekte der Beratung beim Aufbau und Führung von Medizinischen Versorgungszentren anschaulich dargestellt.