Medizinisches Versorgungszentrum - Ein neuer Leistungserbringer
Die einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen
Wie in den vergangenen Folgen (Heft xx und xx/2004) dargestellt, stellt das MVZ keine neue Rechtsform als solches dar, sondern bildet eine so genannte Berufsausübungsgesellschaft. § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V definiert ausdrücklich, dass alle zulässigen Organisationsformen (besser wäre: Rechtsformen) erlaubt sind. Damit kann das MVZ durch eine
- Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft)
- Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder auch
- eine sonstige Vereinigung (e.V., e.G., Stiftung, EWIV)
betrieben werden.
In der nachfolgenden Ausführung werden die GmbH und die GbR schwerpunktmäßig
betrachtet, da diesen Rechtsformen aus heutiger Sicht die größte Bedeutung zukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich tatsächlich um grundsätzliche Ausführungen bezüglich Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften handelt.Die steuerrechtliche Beurteilung richtet sich hierbei nun nach den üblichen bekannten steuerrechtlichen Grundsätzen. Es können vier Situationen im Leben des MVZ definiert werden:
- die Gründungsphase
- die Zeit des laufenden Betriebs
- die Phasen der Umstrukturierung (Partneraufnahme, -wechsel, -austritt)
- die Beendigung oder Aufgabe/Liquidation etc.
Beabsichtigt nunmehr ein niedergelassener Vertragsarzt seine Tätigkeit zukünftig im Rahmen eines MVZ auszuüben, stehen ihm zwei Alternativen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) zur Wahl:
- als Angestellter
- als Vertragsarzt.
Im Fall der Tätigkeit als angestellter Vertragsarzt muss er seine bisher bestehende Kassenarztpraxis aufgeben bzw. veräußern. An wen er veräußert, ist hier nicht relevant. In der Praxis werden jedoch in 99,9 % der Fälle die betroffenen Ärzte ihre (Kassenarzt-)Praxis an das MVZ veräußern.
Soweit arbeitsvertragliche Regelungen nichts gegenteiliges regeln, kann der zukünftig im MVZ angestellte Arzt seine privatärztliche Praxis weiter betreiben.
Im Rahmen der Veräußerung seiner (Kassenarzt-)Praxis an das MVZ oder einen Dritten wird der ver-äußernde Arzt sodenn einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn realisieren. Hier droht die Gefahr, dass dieser Veräußerungsgewinn voll versteuert werden muss, denn Vergünstigungsvorschriften zur Gewährung eines Freibetrags (§ 16 Abs. 4 EStG) bzw. eines ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG; 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes) bringen die folgenden zu erfüllenden Voraussetzun-gen mit sich:
- Vollendung des 55. Lebensjahrs oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn,
- vollständige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, unter Beachtung einer Unschädlichkeitsgrenze von 10 % des verkauften Praxisumsatzes.
Der letzte Aspekt dürfte in vielen Fällen nicht erfüllbar sein, wenn der zukünftig in einem MVZ angestellte Arzt weiterhin privatärztlich tätig sein darf.
Ist der zukünftig im MVZ angestellte Arzt auch Gesellschafter des MVZ, bietet sich auch die Mög-lichkeit an, die Praxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das MVZ steuerneutral einzu-bringen. In diesem Fall ist sogar zu überlegen, ob nicht auch die privatärztliche Praxis eingebracht werden sollte, um einen steuerbegünstigten Vorgang im o.g. Sinn zu realisieren, denn ansonsten wäre auch hier die Zurückbehaltung der privatärztlichen Praxis bei mehr als 10 % des verkauften Umsatzes steuerschädlich. Die Konsultation eines entsprechend spezialisierten Steuerberaters ist an dieser Stelle unumgänglich.
Der Arbeitslohn, den der angestellte Arzt nunmehr erhält, wird im Rahmen der Besteuerung bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit erfasst und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
Bei der Gehaltsgestaltung des nunmehr angestellten Arztes sollte auf folgende Möglichkeiten der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich optimierten Gehaltsgestaltung geachtet werden:
| Diese Zuwendungen sind generell steuerfrei : | |
| Heirats- und Geburtsbeihilfen |
Zu diesen besonderen Anlässen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich 315 Euro steuerfrei in die Lohntüte stecken. |
| Kindergartengeld |
Kosten von Minijobbern zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten kann der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen. |
| Pensionskasse oder -fonds |
Beiträge der Arbeitgeber in eine(n) Pensionskasse oder -fonds sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Es muss sich um das erste Arbeitsverhältnis handeln und der Höchstbetrag beträgt 2 472 Euro für 2004 (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung). |
| Private Nutzung von Computern und Telekom-munikationsgeräten |
Dies betrifft z.B. die private Nutzung von Notebooks oder PC bei Heimarbeitsplätzen und Telekommunikationsgeräten z.B. Telefon, Handy, Autotelefon. Für die Nutzungsgebühren muss der Arbeitgeber nicht versteuern. Voraussetzung: Eigentümer der Geräte ist der Arbeitgeber. |
| Rabattfreibetrag |
Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber vertreibt, herstellt oder anbietet, können dem Arbeitnehmer verbilligt angeboten werden. Ein jährlicher Vorteil bis 1 080 Euro bleibt steuerfrei. Bei Darlehen kann der Rabattfreibetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber (z.B. Banken oder Sparkassen) Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. |
| Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitzuschläge |
Steuerfrei sind nur Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Die Zuschläge können zwischen 25 - 150 % des Grundlohns betragen. Ab 2004 ist der maßgebliche Grundlohn aber auf 50 Euro begrenzt. |
| Telefonkostenersatz |
Fallen berufliche Telefonkosten an, so können Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese mit 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens aber monatlich 20 Euro steuerfrei erstatten. |
| Diese Zuwendungen kosten 15 % pauschale Lohnsteuer | |
| Fahrtkostenerstattung |
Zahlungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können ab 2004 der pauschalierten Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden. |
| Diese Zuwendungen kosten 25 % pauschale Lohnsteuer | |
| Mahlzeiten |
Verpflegung der Mitarbeiter in Werkskantinen unterliegt der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt auch für Essensgutscheine. Zu versteuern sind aber lediglich nur die niedrigeren amtlichen Sachbezugswerte z.B. für 2004 - Frühstück 1,44 Euro - Mittag- und Abendessen jeweils 2,58 Euro |
| PC und Internetzugang |
Neben Hardware kann Arbeitnehmern auch Zubehör und Software geschenkt oder verbilligt überlassen werden. Ebenfalls sind Barzuschüsse bis 50 Euro für die Internetnutzung des Arbeitnehmers möglich. Zum Internetzugang gehören z.B. Grundgebühr, laufende Gebühren, Flatrate und auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs z.B. ISDN-Anschluss, Modem, PC. Der geldwerte Vorteil für den PC und die Barzuschüsse können pauschal lohnversteuert werden. |
Hier tun sich umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten auf, im Rahmen von Anstellungsverhältnissen Einkommensbestandteile steuerfrei zu gestalten, die im Rahmen einer freiberuflichen Praxis nicht darstellbar sind.
Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte lassen sich wie folgt darstellen:
a) Rentenversicherung
Hier erfolgt weiterhin die Einzahlung in das Versorgungswerk. Je nach Ausgestaltung
der Satzung kann es jedoch zu veränderten Beitragshöhen kommen. Im Wesentlichen
kann die Position neutral gewichtet werden.
b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze - was wohl weitestgehend unterstellt
werden darf - besteht weiterhin die Möglichkeit der privaten Krankenversicherung.
Insoweit ist auch diese Position neutral.
c) Arbeitslosenversicherung Hier besteht Versicherungspflicht. Insoweit entsteht tatsächlich finanzieller Mehraufwand (mit An-spruch Gegenleistung im Fall der Fälle). In den Fällen, dass der in einer MVZ-GmbH angestellte Arzt zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer ist, kann bei entsprechenden Beteiligungsverhältnissen und Vertragsgestaltungen die Arbeitslosenversicherungspflicht auch vermieden werden.
Ist der angestellte Arzt zugleich Gesellschafter eines MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft, ist er steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Mitunternehmer und kein Arbeitnehmer mit den o.g. Rechtsfolgen im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht.




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