Medizinisches Versorgungszentrum - Ein neuer Leistungserbringer
Ein rechtlicher Überblick
Zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber den Katalog ärztlicher Leistungserbringer um die zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ergänzt. Unter Medizinischen Versorgungszentren sind hierbei fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen zu verstehen, in den Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Fachübergreifend ist ein MVZ hierbei dann positioniert, wenn mindestens zwei verschiedene
Facharztgruppen vertreten sind. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf die Sinnhaftigkeit der Zusammensetzung der verschiedenen Facharztgruppen ab. Die Initiatoren eines MVZ werden hierauf jedoch selbst zu achten haben, um dem MVZ zum notwendigen Erfolg zu verhelfen.Der Begriff der "ärztlichen Leitung" ist im Bereich der ambulanten Versorgung neu. Das Gesetz selbst stellt hierbei nicht darauf ab, dass der ärztliche Leiter selbst über eine hausärztliche Zulassung verfügen muss, auch wenn dies Juristen der Standesorganisationen teilweise fordern. Im Wesentlichen dürfte sich der Begriff der "ärztlichen Leitung" eines MVZ mit dem Begriff der "ärztlichen Leitung" aus dem Krankenhausrecht decken.
Neu ist, dass im Rahmen eines MVZ der Arzt entweder als freiberuflicher Vertragsarzt oder als angestellter Arzt tätig werden kann. Damit besteht für einen Arzt erstmalig die Möglichkeit, im Bereich der ambulanten Versorgung einen Arztkollegen anzustellen (Ausnahme: Bisher war dies lediglich im Bereich des Weiterbildungs- bzw. Entlastungsassistenten möglich.). Ökonomisch gesehen bedeutet diese Regelung, dass der Unternehmer Vertragsarzt nicht nur durch eigene ärztliche Leistungen Geld verdienen kann, sondern auch dadurch, dass er unternehmerisch, durch Anstellung anderer Ärzte, wirtschaftlichen Erfolg erzielen kann.
Begründet werden kann ein MVZ nur von Leistungserbringern im Sinne des SGB V, also z.B. von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern, Krankenhäusern, Pflegediensten, Reha-Einrichtungen, Zahntechnikern, Hebammen etc. Für den weiteren Bestand des MVZ ist es dann erforderlich, dass immer nur ausschließlich Leistungserbringer im Sinne des SGB V die Gesellschafter stellen. Mittelbare Beteiligungen von Nicht-Leistungserbringern über einen Leistungserbringer an einem MVZ hingegen sind denkbar.
Weiterhin hat das MVZ das so genannten Vertragsarztsitzprinzip zu erfüllen. Das bedeutet letztendlich, dass das MVZ sich nur an einer postalischen Anschrift niederlassen darf (Ausnahmeregelungen wie ausgelagerte Praxisräumlichkeiten und Zweigpraxen greifen). Die Begründung eines überörtlichen MVZ wird damit ausgeschlossen. Erleichterungen sind aber durch den Deutschen Ärztetag zu erwarten, der die überörtliche Ärztesozietät dem Grunde nach zulassen soll.
Für den Fall, dass ein Vertragsarzt in das MVZ als angestellter Arzt überwechseln möchte, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Vertragsarzt seine Zulassung auf das MVZ überträgt und im Gegenzug einen Anstellungsvertrag bei diesem MVZ erhält. Da der Vertragsarzt in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf den Anstellungsvertrag hat, hat der zuständige Zulassungsausschuss den Anstellungsvertrag zu genehmigen. Die Genehmigung ist aber in diesem Fall nicht in das Ermessen des Zulassungsausschusses gestellt, sondern gesetzlich vorgegeben. Ansonsten sind zukünftig die Anstellungsverträge in den MVZen dem zuständigen Zulassungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Es bedarf also bei den MVZen dann nicht mehr einer erneuten Zulassung, denn in diesen Momenten wird das MVZ bereits im Besitz der entsprechenden fachärztlichen Zulassung sein.
Dem die Zulassung abgebenden Arzt ist es jedoch - verständlicherweise - untersagt, die Praxis fortzubetreiben. Verständlich vor dem Hintergrund, dass er gerade seine Zulassung an das MVZ gegen Erteilung eines Anstellungsvertrags abgegeben hat und damit keine Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung mehr hat und nunmehr das MVZ der zugelassene Leistungserbringer ist. Eine privatärztliche Tätigkeit hingegen wird dem Arzt weiterhin zu gestanden werden müssen, soweit der Anstellungsvertrag des MVZ nichts anderes vorsieht.
Vertragsärzte, die ihre Zulassung dem MVZ in einem gesperrten Gebiet zur Verfügung gestellt haben, können nach 5 Jahren Tätigkeit in diesem MVZ die Vollzulassung auch in einem gesperrten Gebiet wieder beantragen. Dies gilt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht für Fälle der Nachbesetzung.
Ältere Ärzte können ihre Praxen zukünftig auch in der Form weitergeben, dass sie ihre Zulassung einem MVZ übertragen, die Praxis selbst an das MVZ veräußern und das MVZ dann mit einem dritten (angestellten) Arzt diese Praxis fortbetreibt. Eine überleitende Tätigkeit durch den abgebenden Arzt ist also nicht erforderlich.
1. Zulassung des Medizinischen Versorgungszentrums
Zur Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum ist
- ein schriftlicher Antrag mit Angabe der örtlichen Betriebsstätte
- ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag
vorzulegen. Der Gesellschaftsvertrag muss folgenden Voraussetzungen genügen:
Zulässige Organisationsform
Zulässige Organisationsform ist für ein MVZ die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft
bzw. die GmbH/die AG.
- Gründungszweck:
Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung - Ärztliche Leitung
(Beim MVZ als GmbH muss mindestens ein Geschäftsführer ein Arzt sein, bei einem MVZ als AG muss mindestens ein Vorstandsmitglied Arzt sein.) - Fachübergreifende Einrichtung
(Mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen / unterschiedlicher Versorgungsfunktionen.) - Gründereigenschaft
(Gesellschafter eines MVZ können nur Leistungserbringer sein, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen.)
Der Gesellschaftsvertrag darf keine Regelungen enthalten, die den folgenden Grundsätzen widersprechen:
- Hausärztliche Leistungen dürfen nur von Hausärzten, fachärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur von Fachärzten erbracht werden.
- Die Grenzen des ärztlichen Fachgebietes müssen eingehalten werden.
- Der Arztvorbehalt (im Sinne des Verbotes der Delegation an Hilfspersonen) muss beachtet werden.
- Der Qualifikationsvorbehalt muss beachtet werden.
2. Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum
Für die Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Antrag mit Angabe der örtlichen Betriebsstätte des MVZ und der Arztbezeichnung, für die die Anstellung beantragt wird.
- Schriftlicher Anstellungsvertrag mit Angabe der Arbeitszeit.
- Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und ggf. der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen.
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten.
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Vertragsarztpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben.
- Eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses.
Eine Erklärung des Arztes, ob er rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat Lind dass gesetzliche Hinde-rungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
Quelle: KV WL




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