Medizinisches Versorgungszentrum - Ein neuer Leistungserbringer
Die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen
Auch bei einem Medizinischen Versorgunsgzentrum (MVZ) sind die Vorschriften über
Umsatzsteuerbefreiungen § 4 Nr. 14 UStG (ärztliche Leistungen)
und § 4 Nr. 16 UStG (Krankenhausumsätze) zu beachten. Diese Umsätze schließen
den Vorsteuerabzug
grundsätzlich aus.
Grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreite Umsätze wiederum generieren den Vorsteuerabzug,
wobei zwischen einer direkten Zuordnung und einer anteiligen
Zuordnung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu den Ausgangsumsätzen
unterschieden wird.
Im Rahmen eines MVZ werden vermehrt die neuen Vorschriften über die Rechnungslegung zu beachten sein, denn die Dienstleistunsgpalette eines MVZ wird ungleich größer sein, denn die eines einzeln niedergelassenen Arztes oder einer kleinen Gemeinschaftspraxis. Dies gilt insbesondere für
- arbeitsmedizinische Betreuung
- Unternehmens- / Unternehmercoaching (Persönlichkeitsentwicklung)
- bestimmte Gutachtenleistungen
- z.B. bei Augenärzten für den Verkauf Kontaktlinsen / Pflegemittel
- unter Umständen für IGeL-Leistungen
- nicht IGeL-Leistungen, aber Kosten die von der GKV nicht übernommen werden und somit als nicht ärztlich indiziert gelten
Die Rechtsform des MVZ
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben sowohl die nationalen Gerichte (Finanzgerichte und Bundesfinanzhof), als auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift von der Rechtsform der erbringenden Gesellschaft unabhängig ist.
Dennoch ergeben sich auf Grund der Rechtsformwahl und der sich hieraus anschließend ergebenden unterschiedlichen Leistungsbeziehungen unterschiedliche Ergebnisse und damit auch unterschiedliche umsatzsteuerliche Belastungen.
MVZ in der Rechtsform als Kapitalgesellschaft mit Vertragsärzten (durch Abschluss eines Kooperationsvertrages)
Notwendig sind der Vertrag über eine Gründungsgesellschaft und dazu ergänzend der Abschluss eines Kooperationsvertrages mit dem freiberuflichen Vertragsarzt, der die Zusammenarbeit des freiberuflichen Vertragsarztes mit dem MVZ regelt.
Grundsätzlich ist das MVZ gegenüber dem Patienten Partner des Behandlungsvertrages und rechnet gegenüber der KV ab. Dies führt dazu, dass das MVZ umsatzsteuerlich ärztlicher Leistungserbringer ist. Seine Leistung gegenüber dem Patienten ist umsatzsteuerfrei. Um seine Leistung jedoch erbringen zu können, muss es sich diese Leistung vom Vertragsarzt einkaufen. Es kommt zu einem Leistungsaustausch zwischen MVZ und Vertragsarzt, der jedoch mangels direktem Arzt-Patienten-Verhältnis nicht umsatzsteuerfrei ist. Dieses Honorar wird also dann mit Umsatzsteuer belastet, was eine Gewinnminderung von 13,79% ausmacht.
In Ausnahmefällen kann auch der Vertragsarzt gegenüber dem Patienten Partner des Behandlungsvertrages sein, so dass er gegenüber der KV abrechnet. Dies ist ein Sonderfall auf Grund der derzeitigen Rechtslage. Hierbei handelt es sich um eine Interimslösung einzelner KVen, um den vorgenannten umsatzsteuerlichen Problemen zu entgehen.
MVZ in der Rechtsform als Kapitalgesellschaft mit angestellten Ärzten
Es ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Begründung des MVZ notwendig. Darüberhinaus ist ein Anstellungsvertrag mit dem anzustellenden Vertrag notwendig. Unter anderem sind dann Regelungen zur ärztlichen Leitung erforderlich (Weisungsbefugnis gegenüber dem angestellten Arzt durch einen Arzt).
Das MVZ ist gegenüber dem Patienten Partner des Behandlungsvertrages und rechnet gegenüber der KV ab. Dies führt dazu, dass das MVZ umsatzsteuerlich ärztlicher Leistungserbringer ist. Seine Leistung gegenüber dem Patienten ist umsatzsteuerfrei.
MVZ in der Rechtsform als Personengesellschaft
- Arzt erbringt ärztliche Leistungen
Bei einem MVZ mit Vertragsärzten ist das MVZ ist gegenüberden Patienten Partner des Behandlungsvertrages und rechnet gegenüberder KV ab.
Die Leistung erfolgt durch den Vertragsarzt, der auch Gesellschafter ist: Es liegt ein Leistungsaustausch MVZ - Patient vor, der umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist.
Dem Leistungsaustausch MVZ - Patient ist der Leistungsaustausch Vertragsarzt - MVZ vorgeschaltet. Selbiger ist (genauso wie in dem Fall, dass das MVZ in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betrieben wird), nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG mangels direkter Leistungsbeziehung Arzt - Patient. Es handelt sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Ge-sellschaft (BFH-Urteil vom 10.06.1990, BStBl 1990 II, S. 757).
Die Leistung erfolgt durch den Vertragsarzt, der nicht auch Gesellschafter ist: Es liegt ein Leistungsaustausch MVZ - Patient vor, der umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist.
Der Leistungsaustausch Vertragsarzt - MVZ ist mangels direkter Leistungsbeziehung Arzt - Patient nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.
Die Interimslösung sieht folgende Lösungsansätze vor: Es entsteht eine Praxisgemeinschaft zwischen MVZ und Vertragsarzt (Kooperationspartner).
Das MVZ und der Vertragsarzt rechnen jeder getrennt mit der KV ab. Es gelten die Grundsätze der Praxisgemeinschaft.
Einerseits ist das MVZ gegenüber den Patienten Partner des Behandlungsvertrages soweit es Behandlungsleistungen erbringt und rechnet diesbezüglich gegenüber der KV ab.
Andererseits ist der Vertragsarzt gegenüber den Patienten Partner des Behandlungsvertrages soweit er Behandlungsleistungen erbringt und rechnet selbige gegenüber der KV ab.
Ist der Vertragsarzt gegenüber Patienten Partner des Behandlungsvertrages und rechnet er gegenüber der KV ab, ergibt sich in dieser Fallgestaltung kein Leistungsaustausch MVZ - Patient. Der Leistungsaustausch erfolgt zwischen Vertragsarzt - Patient und ist umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 14 UStG. Dieser Sonderfall besteht auf Grund der derzeitigen Rechtslage ist eine Interimslösung einzelner KVen, um den umsatzsteuerlichen Problemen zu entgehen.
Bei einem MVZ mit angestellten Ärzten ist das MVZ gegenüber den Patienten Partner des Behandlungsvertrages und rechnet gegenüber K(Z)V ab. Es liegt ein Leistungsaustausch MVZ - Patient vor, der umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG ist.
Geschäftsführungsleistungen durch den Gesellschafterarzt
[siehe hierzu gesonderten Beitrag]



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